Annulierungsbedingungen Ostrea.


Nachfolgend finden Sie die Annulierungsbedingungen für Ostrea, die gelten, wenn Sie eine Unterkunft über Ostrea mieten und am Stornierungsfonds teilnehmen. Für Ihre Bequemlichkeit haben wir eine Übersetzung bereitgestellt, aber Rechtlich verbindlich ist allein der niederländische Originaltext. Haben Sie noch Fragen? Dann nehmen Sie doch bitte direkt Kontakt mit uns auf.

Artikel 1. Definitionen.


1.1. Teilnehmer.    Alle diejenigen, die zusammen mit dem Mieter auf demselben Buchungsformular angegeben sind.

1.2. Annullierung.    Der Rücktritt von einer Reise vor deren Antritt, worüber Ostrea benachrichtigt wurde.

1.3. Abbruch.    Vorzeitige Rückkehr an die Heimatadresse aufgrund zwischenzeitlicher Beendigung der Reise.

1.4. Pro rata Entschädigung.    Der Versicherungsbetrag geteilt durch (die Anzahl der Versicherten und dann durch) die Anzahl der Tage für die Reise-/Mietvereinbarung.

 

Artikel 2. Umfang der Versicherung.


Die Teilnahme an der Annullierungskasse die vom Teilnehmer gegenüber Ostrea fällig werdenden Annullierungskosten beziehungsweise die nicht erstatteten Reise- oder Mietkosten oder einen Teil davon, abhängig von der diesbezüglichen Übereinkunft der Annullierungsbestimmungen, ab. Dies geschieht nur dann, wenn die Annullierung aus einem der folgenden Gründe erfolgt:

2.1.    Tod, schwere Krankheit oder schwerer Unfall des oder der Teilnehmer. Von schwerer Krankheit und/oder schwerem Unfall kann nur gesprochen werden, wenn der Teilnehmer aus medizinischer Sicht nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten.

2.2.    Tod, schwere Krankheit oder schwerer Unfall eines Familienmitgliedes 1. oder 2. Grades. Familienmitglieder 1. oder 2. Grades sind: 1.Grad: Ehegatte, Ehegattin, (Schwieger-)Eltern, (Schwieger-)Kinder; derjenige, mit dem der Versicherungsnehmer mindestens 1 Jahr in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt. 2. Grad: Brüder, Schwestern, Schwager, Schwägerin, Großeltern, Enkel.

2.3.    Wenn der Teilnehmer auf medizinischen Rat hin von der Reise absehen muss.

2.4.    Tod eines Mitbewohners des Teilnehmer. Bedingung dafür ist, dass der Teilnehmer mindestens 1 Jahr mit dem betreffenden Mitbewohner an derselben Adresse wohnt.

2.5.    Schaden am Eigentum des Teilnehmer oder de Unternehmens, wo er/sie tätig ist durch Brand, Einbruch, Explosion, Strum, Überflutung von solcher Art, dass die Anwesenheit des Teilnehmer erforderlich ist.

2.6.    Unverschuldete Arbeitslosigkeit des Teilnehmers durch ganze oder teilweise Schließung des Unternehmens, wo der Teilnehmer tätig ist. Bedingung ist, dass de Teilnehmer arbeitslos geworden ist, nachdem die Versicherung abgeschlossen wurden.

2.7.    Antritt einer unselbständigen Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche auf Basis eines Arbeitsvertrages von mindestens 1 Jahr, falls der Teilnehmer arbeitslos war und de Dienstantritt in die Urlaubszeit fält. Die Erstattung erfolgt nur, wenn mit dem Arbeitgeber kein anderes Antrittsdatum vereinbart werden kann. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der/die Teilnehmer zum Zeitpunkt der Reisebuchung arbeitslos war und eine Unterstützung laut Sozialgesetz erhielt.

2.8.    Das unerwartete Engebot eines Arbeitsvertrages innerhalb von 3 Monaten nach Ausbildungsende (mindestens 20 Wochenstunden, mindestens 1 Jahr), wenn der Arbeitsantritt in die geplante Urlaubszeit fällt und mut dem Arbeitgeber kein anderer Termin für den Arbeitsantritt vereinbart werden kann.

2.9.    Die unerwartete Zuweisung einer Mietwohnung, wobei der Mietantritt während der Urlaubszeit erfolgen muss. Bedingung ist, dass der Teilnehmer einen Mietvertrag vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass die Mietwohnung in der Urlaubszeit zugewiesen worden ist.

2.10.    Wenn zum Abschluss einer Ausbildung eine Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsklausur abgelegt werden muss. Bedingung ist, dass die Versicherung vor dem Stattfinden des eigentlichen Examens oder der Klausur abgeschlossen worden ist.

2.11.    Endgültige Zerrüttung der Ehe des Teilnehmer, wodurch ein Ehescheidungsprozess in Gang gesetzt worden ist, nach Abschluss der Versicherung. Eine Auflösung einse Zusammenlebensvertrages oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft fallen auch unter diesen Artikel.

2.12.    Der Ausfall des durch Teilnehmer gebrauchten Privat-PKWs durch Diebstahl, Brand, Explosion oder jedwedes von außen einwirkendes Unheil innerhalb von 30 Tagen vor dem vorgesehenen Ankunftsdatum für den Bestimmungsort.

Artikel 3. Urlaubsabbruch.


Im Fall von Urlaubsabbruch, der als Folge der unter 2.1. - 2.12. genannten Ereignisse erfolgt, wird pro Teilnehmer eine anteilige Verg"tung gewährt für einen Zeitraum von 24 Stunden bis längstens 40 Tage. Urlaubsabbruch von weniger als 8 Stunden wird nicht berücksichtigt. Der Rückreisetag wird ebenfalls berücksichtigt.

Artikel 4. Ausschluss.


Keine Vergütung erfolgt:

4.1.    Im Zusammenhang mit (Bürger-)Krieg, bewaffneten Konflikten, inländischen Unruhen, Aufruhr, Meuterei und Terror. Wenn der Teilnehmer während oben genannter Ereignisse Schaden erleidet, der mit den Ereignissen nicht in Zusammenhang steht, tritt die Versicherungsgesellschaft nur dann ein, wenn der Teilnehmer beweisen kann, dass der Schaden nicht u rsächlich mit diesen Ereignissen in Zusammenhang steht.

4.2.    Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen.

4.3.    Im Zusammenhang mit Atomunfällen.

4.4.    Wenn Ameland durch außergewöhnliche Umstände höhere Gewalt derart isoliert ist, dass eine An- und Abfahrt zur/von der Insel unmöglich ist.

4.5.    Wenn der Teilnehmer oder die hinsichtlich der Auszahlung Berechtigten in Bezug auf das Entstehen, die Art und Weise und den Umfang des Schadens unvollständige oder unwahre Angaben machen oder wenn den Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

 

Artikel 5. Verpflichtungen des Teilnehmers im Schadensfall.


Teilnehmer oder Berechtigte sind verpflichte:

5.1.    Sofortige Kenntnisgabe von Ereignissen, von denen sich für Ostrea Vergütungsverpflichtungen ergeben können, an Ostrea.

5.2.    Alle durch Ostrea billigerweise verlangte Mitarbeit zu gewähren und notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Krankheitsfall oder bei Unfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen oder der Name und Adresse des behandelnden Arztes mitzuteilen. Im Todesfall ist die Kopie der Trauerkarte oder die der Traueranzeige zu übersenden.

Artikel 6. Feststellung und Regelung des Schadens.


6.1.    Hat ein Teilnehmer Anspruch auf Vergütung wegen Annullierung, Abfahrts- und Ankunftsverzögerung oder Abbruch, haben auch die mit ihm versicherten Mitreisenden diesen Anspruch. Für alle Versicherten zusammen darf keine höhere Vergütung geleistet werden als die für max. 4 Familien.

6.2.    Außerhalb der Familie lebende Teilnehmer werden als zu einer eigenständigen Familie gehörend angesehen. Zur Familie gehörig werden alle in der Hausgemeinschaft Lebenden gerechnet.

6.3.    Bei der Annullierung, Ab- und Anreiseverzögerung oder Abbruch des/der Teilnehmer, die über 4 Familien hinausgehen, wird die Vergütung auf alle Versicherten anteilig an dem Versicherungsbetrag verteilt.

6.4.    Die Erstattungssumme darf pro Ereignis nicht den auf dem Buchungsformular genannten Betrag übersteigen, max. zweitausendfünfhundert Euro (€ 2.500,00). Stimmt der versicherte Betrag nicht mit der vollständigen Reise-/Mietsumme überein, wird die Auszahlung anteilig des versicherten Betrages zu der vollständigen Reise-/Mietsumme festgestellt und ausgezahlt.

6.5.    Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage von Originalrechnungen und Belegen.

6.6.    Eventuelle Erstattungen durch das Hotel, den Vermieter, die Reise-/Transportunternehmen werden von der Auszahlung abgezogen.

6.7.    Ostrea ist berechtigt, die Auszahlung an den Teilnehmer zu leisten, der die zu vergütende Belege eingereicht hat. Die Auszahlung an diesen gilt als Beleg der Versicherung für alle Berechtigten.

Artikel 7. Verfallsdatum.


Hat Ostrea nach Prüfung der Forderung eines Teilnehmer eine endgültige Entscheidung getroffen, sei es die Abweisung der Forderung oder durch (das Angebot einer) Bezahlung, verfällt binnen Jahresfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Teilnehmer diese Entscheidung zur Kenntnis genommen hat, jeglicher weiterer Anspruch in Bezug auf das Ereignis, das der Grund für die Forderung war.

Artikel 8. Prämie.


8.1.    Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Versicherungsprämien.

8.2.    Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der vom Ostrea erhobenen Buchungskosten und/oder Reservierungskosten und/oder Servicekosten.

Artikel 9. Streitfälle.


Streitfälle, die sich aus diesem Annulierungsbedingungen ergeben, werden einem entsprechenden Gericht vorgelegt. Es sei denn, die Parteien einigen sich auf andere Art und Weise.

Artikel 10. Übersetzung.


Dies ist eine Übersetzung, ohne Verpflichtung unsererseits, von dem niederländischen Original, die nur zur Verfügung gestellt wird für die Bequemlichkeit und Auskunft unserer ausländischen Kunden. lm Fa!l einer Streitigkeit wird der niederländische Text bindend sein.